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Racial Profiling in Deutschland

Lena Spickermann, Ruhr-Universität Bochum

Racial Profiling als fester Bestandteil polizeilicher Routine?!

Racial Profiling ist eine kontrovers diskutierte Formel für eine Praktik, die von der Polizei sowie anderen Sicherheitsbehörden- und diensten angewendet wird (letztere sollen hier nicht weiter berücksichtigt werden). Lange Zeit herrschte eine verbreitete Einigkeit darüber, dass es sich dabei um ein externes Phänomen handle, von dem man in Deutschland nicht betroffen sei. Diesbezügliche Debatten endeten so meist mit einem Verweis auf den polizeilichen Kontext der USA. Erst die internationale Diskussion um den gewaltsamen Mord an George Floyd durch einen US-amerikanischen Polizisten hat hierzulande eine Debatte über rassistische Polizeiarbeit entfacht, die auch die Praktik des Racial Profilings erfasst (Hunold & Wegner, 2020). Als Bestandteil der polizeilich vorzunehmenden Gefahrenprävention werden mit ihm jene zweckgerichteten Kategorisierungsleistungen von Polizist*innen auf den Begriff gebracht, die entlang einer zugeschriebenen ‚Rasse‘, Herkunft, Ethnizität und/oder Religion in anlasslose Maßnahmen „[…] wie Identitätskontrollen, Befragungen, Überwachungen, Durchsuchungen […]” (Thompson, 2020, o.S.) münden. Von reinen kognitiven Etikettierungsprozessen unterscheiden sie sich, wenn das Verhalten der kontrollierten Personen keinen Anlass für eine polizeiliche Kontrolle gibt und die Zuschreibung über die oben genannten Charakteristiken als Grundlage für die Kontrolle und weitere Maßnahmen herangezogen wird (Humanrights.ch). Beschränkt auf den öffentlichen Interaktionsraum, zielt der Terminus Racial Profiling meist auf die „[…] prekären Einsatzbereiche des Erstkontakts von Polizist*innen mit der Bevölkerung“ (Behr, 2019, S.35): Also auf wenig vorstrukturierte Praxisfelder, die zu vereinfachenden Verdachtsstrategien einladen (Behr, 2019). Die Polizei als exekutives Staatsorgan ist der justiziellen und parlamentarischen Kontrolle unterstellt. Sie handelt im ‚Namen des Gesetzes‘, also auch dem Grundgesetz, das mit Art. 3 Abs. 3 ausgrenzende Diskriminierung u.a. aufgrund von ‚Rasse‘, Herkunft und Religion als verfassungswidrig ausweist und darin mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention auf einer Linie ist (ebd., S.28; Cremer, 2017, S.406-411; Thompson, 2020). Racial Profiling ist daher als unrechtmäßige Praktik auszuweisen und dürfte keine bzw. eine sanktionierte Anwendung im polizeilichen Dienst finden. Eine flächendeckende Ausübung dieser Praktik wird so auch auf politischer Ebene u.a. von Bundesinnenminister Horst Seehofer ausgeschlossen: „Weder die Polizeigesetze des Bundes noch die einschlägigen Vorschriften und Erlasse erlauben eine solche Ungleichbehandlung von Personen.“ (o.V., 2020). Nivelliert wird dabei die diskriminierungsermöglichende Ausrichtung der für die Polizeiarbeit relevanten Gesetzgebungen. Der allgemein gefasste Auftrag des Erhalts der öffentlichen Ordnung, der für Schutz- aber auch Bundespolizist*innen gilt, wird durch die 16 Landespolizeigesetze und das Bundespolizeigesetz präzisiert. Erstere erteilen Schutzpolizist*innen die Möglichkeit, an ausgewiesenen Orten und unter der Rechtsvorgabe der „abstrakten Gefahr“, ‚verdachtsunabhängig‘ (ohne konkreten Tatverdacht) zu kontrollieren und mitunter auch weiterführende Maßnahmen (z.B. die Durchsuchung persönlicher Gegenstände) vorzunehmen (Autor*innenkollektiv der Kampagne Ban! Racial Profiling, 2018, S.187; Belina, 2016, S.140-141., z.B. §12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW). Letzteres hält Bundespolizist*innen dazu an, in Bahnhöfen Zügen und Flughäfen die unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet zu verhindern und sich möglicherweise illegal auf deutschem Staatsterritorium aufhaltende Personen zu kontrollieren (§22 Abs.1a, BPolG; §23, Abs 1 Nr. 3, BPolG). Ein Auftrag, der eine auf phänotypischen Merkmalen basierende, diskriminierende Kontrollstrategie implizit voraussetzt (Belina, 2016, S.135-140). Letztlich obliegt es den Bundes-und Schutzpolizist*innen, Gefahrenpotenziale einzuschätzen und dementsprechende Schritte einzuleiten – sie sind im Besitz einer situationsgebundenen Deutungshoheit (Pichl, 2018, S.111). Um die besondere Qualität der Praktik selektiver Personenkontrollen im Hinblick auf Menschen mit einem sogenannten ‚Migrationshintergrund‘ offenzulegen, wird sie zunächst – ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit – auf ihre konkreten Bestandteile untersucht. Schlaglichtartig werden darauffolgend die Auswirkungen auf die davon betroffenen Subjekte nachvollzogen. Zuletzt ist herauszustellen, inwiefern es sich hier um eine gewaltvolle Praktik handelt und der Terminus des Racial Profiling das beschriebene Phänomen zu erfassen vermag.

„Wo haben wir es denn versteckt?“ (DiskutierDICH!?, 2020, 00:11:06) – Polizeiliche Präventionsarbeit in Bezug auf migrantisierte Menschen

Die Aufgabe der Gefahrenprävention im Allgemeinen und der ‚verdachtsunabhängigen‘ bzw. anlasslosen Personenkontrollen ist von Schutzpolizist*innen – auf denen hier das Hauptaugenmerk liegen soll– „[…] durch ständige Streifen, ob nun zu Fuß, mit Fahrrädern, in Funkstreifenwagen oder dem Einsatz von Hubschraubern“ vorzunehmen (Polizei Hessen, 2016). Kriminalitätsprävention setzt eine proaktive Distinktionsleistung zwischen dem ‚Normalen‘ und dem ‚Devianten‘ voraus. Unabhängig konkreter Tatbestände sind die Polizeibeamt*innen dazu aufgefordert, kriminalitätsbereite Individuen aufzuspüren und sie an der Verübung einer konkreten Straftat zu hindern. In der polizeilichen Arbeit wird dabei zunächst auf sichtbare personen- und umgebungsspezifische Indikatoren rekurriert. Vermittelt über fiktive oder reale Wissensvorräte werden diese in einem nächsten Schritt mit bestehenden Kriminalitätsklassifikationen in Einklang gebracht. Ein bestimmtes Aussehen dient also als Indiz für einen bekannten Deliktbereich (Belina, 2016, S.131; Behr, 2019, S.29). Das in der einschlägigen Literatur und von der Polizei eigens so oft bemühte Erfahrungswissen nimmt in der Arbeit auf der ‚Straße‘ eine herausragende Position ein, wird es doch immer wieder als handlungsrelevante Größe aufgerufen, die weiterführende Ermittlungen einschränkt, erübrigt und allem voran legitimiert (Interviewpartner III). Dabei handelt es sich um ein heuristisches Bündel, das sich weniger aus verifizierten Daten speist, sondern vielmehr durch eigene und/oder überlieferte Erfahrungen entsteht. Im polizeilichen Alltag bewährt es sich durch seine hohe Praxistauglichkeit: „Es ist ein Teil eines „‚geheimen Lehrplans‘, da[s] auf dem Polizeirevier oder im Streifenwagen oder sonst an einem Ort des Praktischwerdens des staatlichen Gewaltmonopols […] vermittelt wird“ (Behr, 2006, S.78). In dem Zugriff auf dieses über einzelne Kontrollsituationen generalisierbare Anwendungswissen berufen sich die Polizeibeamt*innen auf einen institutionell vorgegebenen Ermessensspielraum, der ihnen in ihrer exekutiven Rolle als Durchsetzer*innen des Gesetzes die Möglichkeit erteilt, rechtliche Vorgaben flexibel und kontextspezifisch auszulegen (Belina, 2018, S.120). Sie nehmen eine Sonderrolle am unteren Ende der Polizeiorganisation ein, befinden sie sich doch tagtäglich in Kontakt mit ihrem ‚Klientel‘, der anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegt als etwa die Kriminalpolizei und ein gewisses habitualisiertes „feeling“ voraussetzt, das vorreflexiv, also überwiegend unbewusst, abgerufen wird (Behr, 2006, S.87; ebd., 2019, S.30). Das Primat von ‚Altbewährtem‘, das ‚Erfolg‘ verspricht und sich unmittelbar ‚on the road‘, fern von theoretischen Hochschulkenntnissen, konstituiert, illustriert Interviewpartner I, indem er ein Phänomen Bezug nimmt, das er an anderer Stelle als „Praxisschock“ bezeichnet: „die Praktiker [Dienstälteren] [sagen] den Studenten erstmal […]: ‚Pass mal auf, alles, was Du auf der Hochschule gelernt hast, das kannst Du vergessen, das richtige Leben findet bei uns statt‘“.

In den nach außen repräsentierten Begründungsstrategien für ein selektives Vorgehen bei der Personenkontrolle wird dieses Erfahrungswissen aufgegriffen und mit der raumbezogenen Rechtsfigur der ‚Lageerkenntnis‘ in einen Zusammenhang gebracht (DiskutierDICH!?, 2020). Nicht nur sind es demnach phänotypische Erkennungsmerkmale und mit ihnen assoziierte kriminalitätsbesetzte Charaktereigenschaften, die zu einer ‚verdachtsunabhängigen‘ Personenkontrolle führen können, sondern ebenso öffentliche Räume, denen der Status eines ‚gefährlichen‘ oder ‚kriminalitätsbelasteten‘ Ortes zugewiesen ist (siehe oben). Hierbei handelt es sich allerdings nicht um zwei unabhängig voneinander bestehende Einflussfaktoren, sondern um aufeinander angewiesene, wechselwirkende Größen. Es sind die sich in diesen Orten in einer Mehrzahl befindenden Menschen, die von der polizeilichen Vorstellung eines ‚ordentlichen Stadtbilds‘ abweichen und diesen erst ihrer gesonderten Aufmerksamkeit aussetzen (Belina, 2018, S.128). Doch wer gerät in den Verdacht, die gesellschaftliche Ordnung zu gefährden und mit welcher Begründung? Ist es überhaupt möglich, dieses so selten inspizierte Erfahrungswissen, auf seine Bestandteile abzufragen? Um sich einer Beantwortung dieser Fragen anzunähern, bedarf es einer ganzheitlichen Perspektive, die neben Körpermerkmalen ebenso weitere umgebungs- und personenbezogene Indikatoren einbezieht und die so entstehenden heuristischen Typenbildungen in der polizeilichen Präventionsarbeit nachzeichnet. Dies lässt sich zunächst an einem Beispiel aus einem Interview umreißen:

Ein junger Mann, Anfang 20, befindet sich zu späterer Stunde, nachdem er am Universitätssport teilgenommen hat, auf dem Weg nach Hause. Normalerweise fährt er sowohl hin als auch zurück mit dem Fahrrad. Der Fahrradweg führt direkt durch die Innenstadt. In der Vergangenheit wurde er schon oft auf dem Hin- und/oder Rückweg von der Polizei angehalten und kontrolliert. Zwar hat er die deutsche Staatsbürgerschaft und ist überdies in Deutschland geboren, aber seine Eltern kommen aus dem Iran, er hat schwarze Haare und braune Augen und wird in seinem Alltag oft für einen Migranten gehalten. Auch heute hat er ein Fahrrad dabei, ist aber zu erschöpft, um noch selbst nach Hause zu fahren und entscheidet sich stattdessen dafür, den Bus zu nehmen. In der Nähe der Bushaltestelle befindet sich ein Gebiet, in dem Drogen verkauft und konsumiert werden. An der Bushaltestelle unterhalten sich drei dunkelhäutige Männer in einer nicht-deutschen Sprache und tragen Arbeitskleidung, sogenannte Blaumänner. Plötzlich fährt ein großer Polizeiwagen heran. Es steigen sieben uniformierte Polizist*innen aus dem Auto. Der junge Mann, der diese Situation mit beobachtet, wird nicht eines Blickes von den Polizist*innen gewürdigt. Stattdessen sind es die drei dunkelhäutigen Männer neben ihm, die zum Zielobjekt der polizeilichen Kontrolle werden.

Die Fallrekonstruktion wurde in Anlehnung an ein Erlebnis von Interviewpartner II verfasst und repräsentiert eine intersektionale Komposition aus sich überlagernden, wechselwirkend verstärkenden bzw. abschwächenden Komponenten, die den Selektionsstil der Polizei zumindest partiell nachvollziehbar werden lassen (Sofsky, 2005):

  • Hautfarbe: Der sich auf dem Heimweg befindende junge Mann ist in der Vergangenheit selbst regelmäßig zum Gegenstand polizeilicher Kontrolle geworden. An der Bushaltestelle werden ihm drei Männer vorgezogen, die eine dunklere Hautfarbe haben als er. Diese scheint alle weiteren situationsrelevanten Markierungen, die den Polizist*innen als Anhaltspunkte für ein Kriminalitätspotential dienen, zu überlagern. Sie wird zum „‚Master-Signifier‘“ (Plümecke & Wilopo, 2019, S.143), das in Kombination mit anderen kontrollrelevanten Merkmalen zu einer deliktspezifischen Assoziation führt.
  • Geschlecht: Die in der beschriebenen Konstellation relevanten Akteure sind allesamt männlichen Geschlechts. Demzufolge lässt sich die Wahl der beteiligten Polizist*innen nicht entlang dieser Distinktionskategorie erklären und muss jedoch trotzdem als kontrollrelevante Größe gelten, sind es doch überwiegend Männer, die dem polizeilichen Argwohn überproportional ausgesetzt sind (Belina, 2016, S.131; Plümecke & Wilopo, 2019, S.144).
  • Sprache: Die der kriminellen Aktivität verdächtigten Männer haben sich zuvor in einer nicht-deutschen Sprache ausgetauscht. Ungewiss ist, ob und inwiefern es sich hier um ein kontrollrelevantes Element handelt, haben sich die Polizist*innen doch zum Zeitpunkt der Inspektion der interessierten Gruppe im Dienstwagen befunden. Dennoch nehmen auch auditive Erkennungsmerkmale für den polizeilichen Selektionsprozess eine entscheidende Rolle ein, wie aus anderen Schilderungen vorgeht, in denen z.B. eine Unterhaltung in arabischer Sprache die polizeiliche Aufmerksamkeit erregt hat und sich in das von den Polizist*innen vernommene Gesamtbild eingefügt hat (Ban! Racial Profiling, 2017; Kollaborative Forschungsgruppe Racial Profiling, 2019, S.41).
  • Kleidung: Die Männer sind in ‚Blaumänner‘ gekleidet – Kleidungsstücke, die eine akute kriminelle Gefahr zunächst abwegig erscheinen und dagegen eher auf eine Heimkehr von einer Arbeitsschicht schließen lassen. Allerdings verweist Chakkarath auf die kontrollverstärkende- bzw. abmildernde Kraft von Kleidung, die mit anderen sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften das polizeiliche ‚feeling‘, die Einschätzung des potentiellen ‚Klientels‘, mitbeeinflussen. Demzufolge lässt Kleidung, die, wie hier, auf einen geringen sozio-ökonomischen Status schließen oder, laut Aussage eines interviewten Polizisten, eine linkspolitische Einstellung erkennen lässt, eine Kriminalitätsvermutung von Seiten der Polizei wahrscheinlich werden (Interview Chakkarath; Interviewpartner I; Plümecke & Wilopo, 2019, S.149). Umgekehrt stehen jugendliche Träger von Markenkleidung, die eine Migrationsgeschichte aufweisen, des Öfteren im Verdacht, diese geklaut zu haben (Khan, 2020).
  • Gruppenzusammenhang: Die drei Männer bilden eine Gruppe bestehend aus Individuen, denen einige nach außen hin wahrnehmbare Personenmerkmale gemein sind (Hautfarbe, Sprache und Kleidung). Dieser Umstand potenziert den Kontrolldruck durch die Polizei wie auch aus den Ausführungen eines interviewten Polizisten – der in der geschilderten Situation allerdings nicht beteiligt war – über die polizeiliche Assoziationsketten deutlich wird, denen zufolge „sich […]migrantische Gruppen […] häufiger als Gruppe irgendwo auf[halten]“ (Interviewpartner III).
  • Ort: ‚Gefährliche‘ oder ‚kriminalitätsbelastete‘ Orte bilden nicht nur rechtliche Möglichkeitsumgebungen für den ‚verdachtsunabhängigen‘ Zugriff von Schutzpolizist*innen auf Personen, die sich an diesen Orten aufhalten (siehe oben). Sie befördern ebenso bestimmte Personentypen, die an diesen vermutet oder tatsächlich angetroffen werden und mit bestimmten Deliktfeldern in Übereinstimmung gebracht werden. Demnach stehen etwa dunkelhäutige Personen im Verdacht, Drogen zu verkaufen (Golian, 2019, S.190). Dies trifft, wie anzunehmen ist, auch auf die drei Männer zu, die dem Deliktprofil klassischer Drogenhändler zugeordnet werden und sich obendrein in der Nähe eines Platzes befinden, der für den Absatz von Rausch- und Betäubungsmitteln bekannt ist.

Diese Fallrekonstruktion vermittelt exemplarisch einen Eindruck von der komplexen Wechselwirksamkeit diverser personen-, orts-, tageszeit- und situationsspezifischer Marker, von denen hier nur einige wenige genannt werden konnten. Weitere relevante Kategorien bilden etwa die (vermutete) Religionszugehörigkeit, der Aufenthaltsstatus und sexuelle Identität (Kollaborative Forschungsgruppe Racial Profiling, 2019, S.41-42). Darüber hinaus existieren klare Vorstellungen über delikttypische Personenprofile, die durch angenommene nationale und/oder ethnische Zugehörigkeiten belebt werden. Neben dem bereits genannten Stereotyp der Schwarzen Drogenverkäufer (hier kann wohl auf weitere geschlechtliche Sprachformen verzichtet werden), wird etwa von einem Polizisten der „Phänomenbereich der […] Antänzer“ erwähnt, eine Art Kunstgriff des Trickdiebstahls, der Personen, die „[…] vom äußeren Erscheinungsbild her aus Nordafrika kommen könnten […]“ umfasst (Interviewpartner III). An anderer Stelle berichtet der baden-württembergische Landtagsabgeordnete und ehemalige Polizist, Siegfried Lorek, von einem für Wohnungsdiebstahl typischen Täterprofil mit osteuropäischem Aussehen (DiskutierDICH!?, 2020). Scheint die standardisierte Kriminalitätsfigur des Drogenhändlers auf eine dunkle Hautfarbe angewiesen zu sein, ist es in anderen Fällen umso schwieriger, die herangezogenen Kriterien für die Einschätzung eines für eine bestimmte Herkunft typischen Aussehens nachzuvollziehen. Es erhärtet sich die Vermutung, dass es sich vielmehr um ein vorbewusstes, inkorperiertes und kollektiv geteiltes Wissen handelt, das mit dem bereits nach Behr zitierten „feeling“ (zitiert nach Behr, 2019, S.29-30) pointiert erfasst wird: es ist ein allgemeines, professionalisiertes ‚Im-Gefühl-haben‘, das flexibel abgerufen werden kann. Es aktiviert vorgefasste Assoziationen und daran anschließend ein routiniertes Vorgehen, das wenig Raum für situationsangepasste Erwägungen offenlässt (ebd., S.35-41; ebd., 2006, S.83; zum Entstehungskontext dieser Assoziationen und Zuschreibungen: siehe unten).

An den Auswahlprozess von Personen, die nicht dem ‚ordentlichen Stadtbild‘ entsprechen, denen also ein irgend geartetes Kriminalitätspotenzial zugeschrieben wird, schließt sich der tatsächliche Kontrollvorgang an. Das ‚Wie’ der polizeilichen Präventionspraxis auf der Straße, am Bahnhof oder im Zug richtet sich, ähnlich wie es bereits für den Selektionsprozess beschrieben wurde, häufig nach der Art des vermuteten Vergehens, den Umgebungsfaktoren und dem Verhalten des kontrollierten ‚Klientels‘. Hierbei sind die einzelnen Kontrollelemente und dabei zum Vorschein kommende Eigenheiten zu beleuchten:

  • Ansprache & Annäherung: In den Erfahrungsberichten kontrollierter Personen, denen ein ‚migrantisches‘ Aussehen oder ein andersgearteter marginaler Status attestiert wird (Obdachlose, Sexarbeiter*innen etc.), erhält bereits die Ansprache einen gesonderten Status. Selbstverständliches Duzen (Schweer et al., 2008, S.25) oder die Frage, was man denn eigentlich zu dieser (in diesem Fall späten) Uhrzeit, an jenem Ort suche, sind dabei typische Einstiegsmuster in der polizeilichen Personenkontrolle (Michel, 2019, S.90; Grundrechte Kampagne, 2013). Auch Suggestivfragen, die bereits den Verdacht auf ein bestimmtes delinquentes Verhalten mittransportieren, kommen zum Einsatz: „Ah, wo haben wir es denn versteckt?“, ist eine Einstiegsfrage, die etwa dem dunkelhäutigen Studenten Faisal Osman während einer Polizeikontrolle gestellt wurde (DiskutierDICH!?, 2020, 00:11:07). Abgezielt wurde dabei auf einen Drogenbesitz, der zu diesem Zeitpunkt nur angenommen werden konnte. Eine anderen, den weiteren Kontrollvorgang prägende Komponente, ist die von der Polizei gewählte Annäherungsform an das ‚Klientel‘. Sie reicht von einer sich durch einen heranfahrenden Polizeiwagen oder sich fußläufig annähernde Polizist*innen ankündigende Begegnung bis hin zu einer willkürlichen, unabsehbaren Konfrontation. Letztere hat ein dunkelhäutiger ambulanter Pfleger im Frühjahr 2020 erfahren, während er seine Klient*innen mit dem Fahrrad aufsuchte. Als er schließlich den Rückweg zum Pflegedienst antrat, zogen ihn postwendend drei Polizist*innen von seinem Fahrrad. Sie brachten ihn anschließend zu Boden und fixierten seine Hände auf den Rücken. Auch er wurde aufgrund des zügigen Wechsels zwischen den Behausungen seiner Patient*inenn des Handels mit Rausch- und Betäubungsmittel bezichtigt (Eli, 2020).
  • Ablauf und Formen der Kontrollen: Treffen Polizist*innen auf ein oder mehrere Personen, die ihren Rastern entsprechen, oder anderweitig verdächtig erscheinen, bitten sie diese in der Regel, sich auszuweisen. Die Personalien werden in einem nächsten Schritt mit dem polizeilichen Fahndungssystem abgeglichen, um nachzuvollziehen, ob gegen die entsprechende Person bereits eine Anzeige o.ä. vorliegt (Interviewpartner III). Dabei handelt es sich um einen standardisierten Vorgang, der ein Kernbestandteil polizeilicher Kontrolle bildet, in manchen Fällen aber auch ausgelassen wird (Interviewpartner II). Durchgeführt wird diese Kontrolle stets von mindestens zwei Polizist*innen, die während des Vorgangs unterschiedliche Rollen übernehmen. Eine der Beamt*innen führt die personennahe Überprüfung des*der Kontrollierten durch, während sich die anderen hinter die kontrollierten Personen stellen, sodass es ihnen unmöglich ist, die Flucht zu ergreifen. Dabei verschränken diese Polizist*innen häufig die Arme hinter dem Rücken (Interviewpartner II). Auf die Überprüfung der Personalien können weitere Kontrollschritte folgen, deren Reihenfolge oder Wahl indes nicht determiniert ist: Taschen werden nach illegalen Substanzen und/oder ‚verdachtserweckenden‘ Gegenständen (z.B. vermeintlich geklauter Ware) untersucht und unter Umständen beschlagnahmt, aber auch körperliche Durchsuchungen sind Mittel, die zu diesem Zweck eingesetzt werden. Die zu überprüfenden Personen werden in einigen Fällen dazu veranlasst, sich an eine Wand zu stellen, die Beine weit auseinander zu positionieren und die Hände und Arme auseinandergespreizt gegen die Wand zu stemmen, während sie abgetastet und durchsucht werden (Khan, 2020; Interviewpartner II; WDR Aktuelle Stunde 2020). Darauf folgt unter Umständen eine Aufforderung, die Schuhe auszuziehen, um sie ebenfalls nach illegalen Substanzen zu untersuchen (Interviewpartner II). In einigen Fällen wird dieser Kontrollprozess mit einer Begleitung auf die nächstgelegene Polizeiwache abgeschlossen: wenn die Durchsuchung ‚erfolgreich‘ war, verdächtige Substanzen und/oder Gegenstände konfisziert werden konnten, aber auch ohne materielle Anhaltspunkte ist ein Gang auf die Wache nicht ausgeschlossen. So berichtet ein aus Marokko migrierter Mann ohne geregelten Aufenthaltsstatus davon, regelmäßig auf die Polizeiwache mitgenommen worden zu sein, wo Fingerabrücke von ihm erstellt worden seien, er in manchen Fällen sogar vor Ort habe übernachten müssen (Interviewpartner II; Ban! Racial Profiling #3).
  • Interaktionale Besonderheiten: Die Selektivität präventiver Polizeiarbeit vergegenständlicht sich in solchen Erfahrungen kontrollierter Subjekte, in denen sie manifest auf ihren vermeintlich oder wahrhaftigen Migrationsstatus verwiesen und damit einer fiktiven ‚einheimischen‘ Gesellschaft diametral gegenübergestellt werden: Wenn es ausschließlich sie sind, die in Anwesenheit nicht migrantisch wahrgenommener Personen kontrolliert und für ein Verhalten – wie etwa den Konsum von Alkohol – kritisiert werden, das auch die anderen Anwesenden aufweisen. Dabei werden klar identifizierbare Doppelstandards aufgestellt. Etwa wenn kontrollierende Polizist*innen Personen mit einem (vermeintlichen) ‚Migrationshintergrund‘ als „Gäste“ (Interviewpartner II) bezeichnen, für die unterschiedliche Verhaltensmaßstäbe gelten würden (ebd.; Khan, 2020). Erkennen lässt sich der einseitige Kontrollstil der Polizeibeamt*innen auch in solchen Erfahrungsberichten, in denen sie mit einer hochdeutschen Antwort und/oder einem Hinweis auf einen hohen sozio-ökonomischen Status wie u.a. einer akademischen Ausbildung des kontrollierten Gegenübers plötzlich das Interesse an diesem verlieren (Interview Chakkarath).

 

Diese mikroskopischen Beschreibungen leisten einen ersten Einblick in einige Elemente polizeilicher Präventionsarbeit, die unter den Sammelbegriff des Racial Profilings verortet sind. Um die besondere Qualität dieses Praktikkomplex zu erschließen, bedarf es allerdings einer weiteren Perspektive, die die Auswirkungen auf die von der Polizei regelmäßig überprüften Personen, denen ein Migrationshintergrund zugeschrieben wird, erfasst. Im nächsten Abschnitt sollen diese einer genaueren Betrachtung unterzogen werden.

 „[…] jedes Mal, wenn ich einen Polizisten in meinem Umfeld sehe, fühl [ich] mich ein Stück unsicherer […]“ (Interviewpartner II) – Auswirkungen auf die kontrollierten Subjekte

Dem polizeilichen ‚Erfahrungswissen‘ steht ein ausgeprägtes Kollektivbewusstsein der als migrantisch erfassten Betroffenen von selektiven Polizeikontrollen über ihre deviante Position gegenüber, die ihnen u.a. in den regelmäßig durchlaufenen Kontrollmaßnahmen auf den Leib geschrieben wird. Der ‚öffentliche‘ Blick, dem sie sich ausgesetzt fühlen, ist ein multilateraler: Aus der Unauffälligkeit des Alltags enthoben, werden Sie zur ausgewiesenen Projektionsfläche für divergierende Täter*innenkonstruktionen. Daraus geht nicht ausschließlich die Verfestigung einer Selektionslinse der Schutz- und Bundespolizist*innen hervor. Vielmehr wird darüber hinaus der unbeteiligten, nicht ‚ausländisch‘ wahrgenommenen Zivilbevölkerung die kriminalisierte Konstruktion eines migrantisierten Anderen angeboten (Kollaborative Forschungsgruppe Racial Profiling, 2019, S.41-42.). Aufgrund der stark ausgeprägten Autorität und dem Vertrauensvorschuss, der Polizist*innen, ob ihrer Dienstbarkeit als ‚Freund und Helfer‘ von der ‚einheimischen‘ erfassten Bevölkerung gewährt wird, wird die polizeiliche Präventionsarbeit von dieser nur bedingt in Frage gestellt (Nico Weinmann, DiskutierDICH!?, 2020; Interviewpartner II; Autor*innenkollektiv Ban! Racial Profiling, 2018, S.189). Erkenntlich wird dies mitunter in der Erfahrung des bereits erwähnten dunkelhäutigen Krankenpflegers. Während er von Polizist*innen am Boden gehalten wurde, erhielt das Geschehen die Aufmerksamkeit einiger „verwirrt“ (Eli, 2020) erscheinender Passant*innen. Diese griffen jedoch nicht ein und waren dabei möglicherweise von der Gewissheit der durch die Symbolkraft des Etiketts ‚Polizist*in‘ übertragenen Rechtmäßigkeit der Maßnahme überzeugt (ebd.). Vice versa sind es mitunter Teile der Zivilbevölkerung, die einen aktiven Einfluss auf die polizeiliche Präventionspraxis nehmen. Indem sie laut Aussage eines interviewten Polizisten, in der Rolle der „Berufsdenunzianten“ (Interviewpartner III) ihr von der Figur des ‚kriminellen Anderen‘ gespeistes Sicherheitsempfinden zum Ausgangspunkt für Meldungen bei der Polizei machen, die sich schließlich in einseitigen Kontrollmaßnahmen manifestieren (ebd.). In den Kontrollierten, denen ein ‚Migrationshintergrund‘ zugeschrieben wird, dominiert in dieser Folge das Gefühl der öffentlichen Demütigung, die durch die polizeiliche Markierungspraxis aktiv evoziert bzw. bestätigt wird (Faisal Osman, DiskutierDICH!?, 2020). Begleitet wird dieser Eindruck von einem Gefühl der Entfremdung, das vor allem bei Personen vertreten ist, denen ein migrantisches Aussehen attestiert wird, die aber gleichzeitig über eine deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, da diese ihnen in solchen Situationen dennoch keinen Schutz vor dem polizeilichen Zugriff verleiht (Grundrechte Kampagne, 2013; Plümecke & Wilopo, 2019, S.151). Die psychischen Folgen öffentlichen Ausgeliefertseins werden von einer systematischen Angst vor einem möglichen Kontakt mit der Polizei begleitet: „[…] jedes Mal, wenn ich einen Polizisten in meinem Umfeld sehe, fühl [ich] mich ein Stück unsicherer […]“ (Interviewpartner II) stellt ein interviewter junger Mann fest, dessen Eltern aus dem Iran kommen und der schon oft polizeilichen Kontrollen ausgesetzt war (siehe oben). Es ist nicht ausschließlich die öffentliche Kriminalisierung, die die Betroffenen als entwürdigend empfinden, sondern ebengleich die hierarchische unterlegene Position, die sie sowohl rechtlich als auch physisch im Kontakt mit der Polizei a priori einnehmen und der sie kontinuierlich ausgesetzt werden. So verfügen Polizist*innen stets über „[…] die faktische Möglichkeit der Zwangsanwendung und […] die Tatsache, dass sie das auch täglich und unmittelbar tun kann“ (Behr, 2006, S.126). Dieses machtgeladene Missverhältnis wird über sichtbare Artefakte wie Pistolen, Handschellen, Pfeffersprays u.v.m. vermittelt. Aber auch die Repräsentation der in identischen Uniformen gekleideten Polizeibeamt*innen als in sich geschlossener Korpus, der sich der Individualität einzelner Mitglieder entledigt hat und so auch keinen Verhandlungsspielraum bietet, unterstützt diesen Eindruck. Zusätzliche, während der Kontrollsituation eingesetzte Gesten wie etwa eine mit der Hand umfassten Waffe (Interviewpartner II), eine sprachlich transportierte Überlegenheit wie „Jetzt hörst Du mir mal zu“ (DiskutierDICH!?, 2020, 00:11:15) oder offensive Gebärden – bspw., wenn den Kontrollierten mit mehreren Taschenlampen unwillkürlich ins Gesicht geleuchtet wird (Grundrechte Kampagne, 2013) – vermitteln das konstante Gefühl einer absoluten Wehrlosigkeit.

Es ist die Regelmäßigkeit dieser Begegnungen, die in den migrantisch erfassten Personen den Eindruck ungleicher polizeilicher Kontrollmaßstäbe erwecken. Die anfängliche Irritation über die häufigen Auseinandersetzungen mit der Polizei, die Personen mit einem sogenannten ‚Migrationshintergrund‘ bei Menschen ohne einem solchen nicht in vergleichbaren Umfang erkennen können, weicht langfristig meist der Ausbildung eines politischen Bewusstseins, das die gehäuften Erfahrungen mit Polizist*innen einen allgemeinen Diskriminierungskontext rückt (Interview Chakkarath; Interviewpartner II). Verdeutlicht wird dies durch das Beispiel eines Interviewpartners: Während seine einheimisch erfasste Freundin in der Öffentlichkeit bedenkenlos ein ACAB (‚All Cops Are Bastards‘) T-Shirt trägt, dafür aber nur einen irritierten Blick zweier Polizist*innen erhält, ist es für den jungen (interviewten) ‚ausländisch‘ erfassten Mann unvorstellbar, linkspolitische Botschaften auf seinem Körper zu transportieren. Denn es handelt sich hier, seiner Erfahrung nach, um klare Katalysatoren, die in Kombination mit seiner äußeren Erscheinung eine unmittelbare Reaktion der Polizei wahrscheinlich werden lassen (Interviewpartner II). Kontrastiert wird das von vielen als migrantisch angesehenen Personen geteilte – wenn auch qualitativ variierende – Differenzerlebnis im Umgang mit Polizeibeamt*innen von einer empfundenen Beliebigkeit in der personellen Selektion, den Maßnahmen und dem Kontrollgebaren. Aus dem Generalkonstrukt eines migrantischen Aussehens und/oder Verhaltens erwächst zwar ein gemeinsamer Erfahrungshorizont zwischen den Mitgliedern einer hochgradig diversen Gruppe, während sich indessen – wie bereits ausführlich beschrieben – Nuancierungen in ihren Einzelerfahrungen ergeben, die keinem nachvollziehbaren Muster zu folgen scheinen. Bleibt es bei einer Kontrolle der Personalien oder ist diesmal mit einer körperlichen Durchsuchung zu rechnen? „Bin ich es, die*der kontrolliert wird, oder gibt es vielleicht eine weitere Person in der unmittelbaren Umgebung, die verdächtiger erscheint?“ Orientierung bietet dabei ausschließlich die von der Polizei vorgenommene Kennzeichnung ‚gefährlicher‘ bzw. ‚kriminalitätsbelasteter‘ Orte oder Gefahrengebiete, die indes für Außenstehende nur erschwert nachvollziehbar ist und keine Auskunft über den Kontrollen vorausgehende ‚Aufträge‘ erteilt (Interviewpartner II; Faisal Osman, DiskutierDICH!?, 2020; Interview Chakkarath). Komplettiert wird der Eindruck einer Unwägbarkeit durch meist ausbleibende oder allgemein gehaltene Auskünfte über den Anlass der vorgenommenen Kontrollmaßnahmen (ebd.). Viele der insbesondere jungen Männer mit einem angenommenen Migrationshintergrund verbindet eine sich über einzelne Begegnungen mit der Polizei ausbildende Empfindungen der Ohnmacht und ein Kontrollverlust, die dagegen nicht immer in eine vollständige Resignation münden, sondern auch Gegenstrategien eröffnen. Als permanente Referenzfolie erheben sie einen (un-)mittelbaren Einfluss auf die Körper der (potentiell) Kontrollierten:

  • Vorkehrungsleistungen: Das vorzeitige Suchen und Bereithalten des Personalausweises, sobald Polizist*innen das Zugabteil betreten, indem man sich befindet, die Wahl besonders hochwertiger Kleidung, bevor man sich in die Öffentlichkeit begibt oder das Einplanen längerer Aufenthalte an Bahnhöfen, um im Fall einer Polizeikontrolle nicht den Zug zu verpassen, kann diese doch gemäß vergangener Erfahrungen besonders langwierig sein (Interview Chakkarath; Interviewpartner II); das alles sind gängige Strategien von Menschen, denen ein Migrationshintergrund zugewiesen wird, vermittels derer ein möglicher (einseitiger) Kontakt mit der Polizei vermieden werden soll. Aber auch die Meidung bestimmter Gegenden, in denen schon oft als negativ empfundene Erfahrungen mit der Polizei gesammelt wurden, ist eine nicht ausgeschlossene Schutzmaßnahme, von der Betroffene berichten. Automatisiert, oft unbewusst, werden diese ‚Tricks‘ in den Alltag integriert (Interview Chakkarath; Interviewpartner II; Ban! Racial Profiling #1, 2017; Plümecke& Wilopo, 2019, S.150).
  • Während der Kontrolle: „[…] mittlerweile frag ich nicht mehr, warum ich kontrolliert werde […], in den meisten Situationen bin ich einfach still. Ich möchte einfach nichts sagen, weil, also alles, was man sagt, wird in der Regel halt irgendwie gegen einen verwendet […]“ (Interviewpartner II) stellt der Interviewte fest und rekurriert damit auf einen persönlichen Entwicklungsprozess im Umgang mit kontrollierenden Polizist*innen. Eine lähmende Panik, die er zunächst verspürte, wenn er von Polizeibeamt*innen angehalten wurde, wich schließlich einer Haltung von Gleichgültigkeit, die er mittlerweile (selbst-)bewusst einnimmt, um weder Anlass für weiterführende Maßnahmen zu bieten noch die von ihnen eingeforderte submissive Position zu affirmieren (ebd.). Andere migrantisch erfasste Personen stellen bewusst die Legitimationsbasis für die Personenkontrolle zur Disposition, wie etwa aus der Erfahrung eines dunkelhäutigen Mannes hervorgeht, der Dreadlocks trägt und sich in legerer Kleidung schnellen Schrittes auf dem Weg zum Bäcker befand. Er fragt nach der Dienstnummer der kontrollierenden Polizist*innen, widersetzt sich gar einzelnen Aufforderungen wie der Positionierung an der Wand zwecks einer körperlichen Durchsuchung, die ihm unzulässig erscheint. Durch die direkte Ansprache versucht er, Passant*innen auf das Geschehen aufmerksam zu machen, sie als Zeug*innen des Geschehens einzubeziehen, auch wenn rechtliche Schritte gegen Polizeibeamt*innen nur mit geringen Erfolgschancen verbunden sind (Night, 2021; Autor*innenkollektiv der Kampagne Ban! Racial Profiling, 2018, S.184-185.).

Eine institutionalisierte Praktik der langsamen Gewalt 

Die Betrachtung polizeilicher Arbeit unter dem Aspekt der Gewalt gegen Menschen, die mit dem inkonsistenten Signum der ‚Fremdheit‘ versehen werden, ruft zunächst Bilder von Fällen wie denen von Christy Schwundeck, Oury Jalloh, Amad Ahmad und vielen anderen ins Bewusstsein, die allesamt einen tödlichen Ausgang nahmen und dementsprechend mit massiver körperlicher Gewalt einhergingen (Eiseler, 2020). Gegenstand dieses Artikels bildet eine Praktik, die unter dem abstrakten Auftrag der „Gefahrenprävention“ ein konstitutives Element des Polizeialltags bildet und sich dabei zumindest augenscheinlich an geltendem Recht orientiert. Diese eingangs unter dem umstrittenen Begriff des Racial Profiling ausgewiesene Vorgehensweise zeitigt diffizile Auswirkungen auf die davon betroffenen Personen. Der gewaltsame Aspekt dieser Präventionspraktik tritt nicht sofort offen in Erscheinung, wird aber bei genauerer Untersuchung doch allzu deutlich. Unter der „[…] Prämisse […], dass man Gewalt dort untersuchen muss, wo Gewalt in den Augen der Beteiligten stattfindet“ (Hoebel & Knöbl, 2019, S.185) stößt man auf eine eigensinnige Spielart, die von dem Kulturwissenschaftler Rob Nixon als „slow violence“, als langsame Gewalt, betitelt wird (Nixon, 2013) und damit auf die nachhaltigen Effekte eingeht, denen vor allem die zu ‚Ausländer*innen‘ gemachten Kontrollierten ausgesetzt sind (Thompson, 2019, S.319). Sie hinterlassen keine manifesten Spuren auf ihren Körpern und doch sind sie, mit den aus vorangegangenen Beschreibungen gewonnenen Einsichten, nicht auf psychische Beeinträchtigungen beschränkt. Die beschriebenen Gefühle der Angst, Entfremdung, Machtlosigkeit und Wut verfestigen sich in den Körpern der als migrantisch angesehenen Menschen in Form von affektiven Gestimmtheiten. Sie werden inkorporiert, gehen ins Fleisch über und äußern sich unvermittelt durch bestimmte Körperhaltungen, Gangarten, Mimiken und Gesten sowie vermittelt in der Vermeidung bestimmter Orte und/oder Kleidungsstile (siehe dazu auch Plümecke & Wilopo, 2019, S. 149-151). Der Eindruck, unter permanenter Beobachtung zu stehen (Grundrechte Kampagne, 2013), muss mitunter auch mit der Internalisierung des ‚polizeilichen Blicks‘ erklärt werden. Der Foucault‘sche Ausdruck der „[…] geübte[n] Körper, fügsame[n] und gelehrigen Körper“ (2020 [1994], S.176) erhält hier eine besondere Prägung – so ist die Befürchtung, jederzeit wieder angehalten werden zu können, omnipräsent und mündet in einem alarmierten Bewusstsein (Interviewpartner II).

Wenngleich die gesonderte Stellung von Schutzpolizist*innen innerhalb der Polizeiorganisation am ‚unteren‘ Ende, ‚on the street‘, diskriminierendes Verhalten zulässt oder gar befördert, reicht es jedoch nicht, den Ursprung der ausgeübten Gewalt in ihren Reihen festzumachen. Vor allem aber psychologisierende Erklärungen, die auf zur rassistischen Diskriminierung neigende Persönlichkeitstypen abstellen und in den Kontext individueller Pathologien rücken, scheinen hier unzureichend (Mecheril & Scherschel, 2007, S.557; Michel, 2019, S.90). Die als Racial Profiling bezeichnete polizeiliche Präventionspraktik geht vielmehr auf allgemeine Vorstellungen einer nach außen hin abzugrenzenden (westlichen) Gemeinschaft zurück, die sich erst über die möglichst kontrastreiche Gegenüberstellung mit dem ‚Fremden‘ konstituiert (Belina, 2016, S.130-131). Daraus hervorgegangene Differenzierungs- und Deutungsschemata entstammen einer imperialen Denktradition. Sie „[haben] sich in unsere Psyche eingegraben und äußern sich in Gefühlen der Sympathie und Antipathie, von Interesse und Ignoranz […]“ (Rommelspacher, 1998, S.154). Der Schutz vor dem gefährlichen ‚Fremden‘ – das sich entlang kolonialer Verlaufslinien konstituiert (Rommelspacher, 1998; Interview Chakkarath) – ist also nicht bloß Gegenstand individueller Einstellung, sondern wird zur Aufgabe (staatlicher) Institutionen. Verankert in Gesetzen (Bundespolizei- und Asylverfahrensgesetz), medialen Repräsentationen (Die Berichterstattung über die Silvesternacht in Köln 2015/2016), politischen Anforderungen und öffentlichen Sicherheitsempfindungen bildet die Abwehr des ‚gefährlichen‘ Fremden demnach einen festen Bestandteil polizeilicher Gefahrenprävention; nimmt so aktiven Einfluss auf den Kurs der Schutz- und Bundespolizist*innen (Autor*innenkollektiv Ban! Racial Profiling, 2018, S.183; Rommelspacher, 1998, S.136). Und auch wenn biologistische von kulturalistischen Rassismen abgelöst wurden, die auf die Unvereinbarkeit kultureller Werte und Traditionen von ‚uns‘ und ‚ihnen‘ abstellen, ist auch diese ‚neue‘ Form auf die Differenzierung nach aprioristischen Phänotypen angewiesen, wie es an der Praktik des Racial Profilings allzu deutlich wird (Hall, 2000; Belina, 2016, S.131). Dennoch ist der in den Strukturen und Praktiken der Polizei verankerte Rassismus von besonderer Tragweite: Sie ist kein – wie so oft behauptet – Abbild der Gesellschaft, in ihr ist nur ein kleiner Teil der soziodemografischen Bevölkerungsbandbreite vertreten. Sie ist qua ihrer exekutiven Funktion mit einer hohen Deutungs- wie auch Entscheidungsmacht ausgestattet, steht dabei nur bedingt unter juridischer Kontrolle und verfügt über das staatliche Gewaltmonopol (Behr, 2006, S.127-128; Interviewpartner I; Pichl, 2018, S.111-115). Und so muss auch ihre Arbeit einer kritischen Reflektion unterzogen werden (können), muss gefragt werden, wie sie den Auftrag des Schutzes der Bevölkerung umsetzt, welche gewaltvollen Potenziale sie in ihrem alltäglichen Tun entlädt.

Der Grundstein polizeilich Gewaltpotenziale wird durch die Rechtsfigur der gefährlichen Orte gelegt. Sie kanalisiert die Gefahrenprävention auf vereinzelte Räume, rückt sie in ein Licht der Rechtsfreiheit und beruft sich dabei auf eigene Einschätzungen über vorherrschenden Kriminalitätsbelastungen, während die diesen zugrundeliegende Kriterien für Außenstehende oft nicht einsehbar sind und auch die Polizeiliche Kriminalstatistik kann hier nicht als objektives Instrument herangezogen werden, da sie diese eigens erhebt und entsprechend beeinflussen kann (Autor*innenkollektiv Ban! Racial Profiling, 2018, S.187; Belina, 2018, S.121). In dieser Folge werden ganze Orte mit einem Stigma versehen und für den anlasslosen Zugriff der Polizei geöffnet. Sie erhalten auf diese Weise eine kriminalisierte Imprägnierung, die auf einen Großteil, der sich in ihnen befindenden Menschen übergeht, sie zu einem homogenen Kollektiv verschmelzen lässt, von dem eine permanente Gefahr ausgeht. Diese spezifische Raumanordnung ist eine bidirektionale und funktioniert wechselseitig, sind es doch eben jene Menschen, die diesen erst konstituieren und ausfüllen; Menschen, die dem gemeinen Bild des*der ‚einheimischen Bürger*in‘ nicht entsprechen (Pichl, 2018, S.113-114; Belina, 2018, S.125-128). ‚Erfolgreich‘ durchgeführte Personenkontrollen, die in einer Täteridentifizierung, Festnahme oder einer Erfassung im polizeilichen Informationssystem der fraglichen Person münden, werden als Bestätigung für ein selektives Vorgehen wahrgenommen und verstärken infolgedessen rassistische Präsumtionen und pauschalisierende Präventionspraktiken (Behr, 2019, S.20). Pointiert formuliert es ein ehemaliger, interviewter Polizist:

Also, wenn Sie in so einer Blase sind, fällt das nicht auf. [W]enn Sie auf dem Streifenwagen fahren, dann wissen Sie eigentlich schon genau, wo Sie hinfahren […]. Also […] Sie fahren dann in ein typisches Einwandererstadtteil zum Beispiel und wenn […] die Polizei natürlich dort vielmehr Kontrollen durchführt und vielmehr Streife fährt, generiert Sie auch mehr Straftaten. […] Straftaten gibt es in jeder Bevölkerungsgruppe, da unterscheidet sich gar keine […] also von einer kriminologischen Sicht ist das ganz klar, da gibt es keine Unterschiede, aber wenn Polizei in bestimmten Bevölkerungsgruppen mehr Kontrollen macht, dann wird das zu einer selbsterfüllenden Prophezeiung (Interviewpartner I).

Die so entstehenden Erfahrungen langsamer Gewalt intensivieren sich, durch das Unvermögen der Betroffenen, diese in einer Gesellschaft zum Ausdruck zu bringen, in der Rassismus als Einzelfallproblematik marginalisiert wird und ‚Rasse‘ als nationalsozialistische Spezialität aufgenommen wird, die aufgrund ihrer offengelegten wissenschaftlichen Fehlerhaftigkeit keinen Einfluss mehr auf Lebensrealitäten nehmen kann (Michel, 2018; Bruce-Jones, 2015, S.2). Diese Tabuisierung wird u.a. in der konstanten Weigerung der Polizeigewerkschaften und des Bundesinnenministeriums offenbar, die sich gegen die Durchführung einer Studie zu (möglichen) rassistischen Praktiken in der Polizei richtet.

Vor dem Hintergrund dieser Einsichten bestätigt sich die Feststellung Belinas, der bemerkt, dass die Bezeichnung Racial Profiling den Anschein einer individuell ausgeübten, rein auf biologische Merkmale konzentrierten Praktik erwecke, der das intersektionale Zusammenspiel divergierender kontrollinduzierender Merkmale nicht zu fassen vermag. Die gesellschaftliche Anschlussfähigkeit des so benannten Praktikkomplex bleibt so unberücksichtigt und verkennt, dass es sich dabei viel eher um ein „[…] soziales Ausschlussphänomen“ handelt „[…] dessen Logik der Art und Weise entstammt, wie politische Herrschaft organisiert ist, und das, vermittelt durch die Polizei, den Alltag von Millionen Menschen betrifft“ (Belina, 2016, S.125).

Es bleibt einer anderen Untersuchung vorbehalten, die konkreten Effekte divergierender Diskriminierungsformen und ihrer Intersektionen (neben Rassismus etwa u.a. auch Sexismus und Klassismus) auf die polizeiliche Präventionsarbeit zu überprüfen. In diesem Zuge muss vertieft werden, welche Rolle soziale, wandelbare Merkmale in der Identifizierung potenzieller Delinquent*innen einnehmen und welche Qualitätsunterschiede sich in der polizeilichen Kontrolle von Vertreter*innen unterschiedlicher Gruppierungen ergeben (neben Menschen, denen ein ‚Migrationshintergrund attestiert wird z.B. auch Personen, die als Obdachlose oder Sexarbeiter*innen identifiziert werden).

Lena Spickermann studies in the master program Social Science (Culture & Person) at the Ruhr-Universität Bochum (June 2021)

Bibliographie

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WDR aktuell, 2020. Rassismus bei der Polizei: Wo fängt Racial Profiling an? Verfügbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=oWFIqohULuw [Abruf vom 23.05.2021].

Dieser Arbeit liegen des Weiteren vier qualitative Interviews zu Grunde:

Experteninterview mit Dr. Pradeep Chakkarath

Leitfadengestützte Interviews mit einem ehemaligen Polizisten (Interviewpartner I), einem Betroffenen von Racial Profiling (Interviewpartner II) und einem amtierenden Polizisten (Interviewpartner III)

Bei allen Interviews wurden leichte sprachliche Glättungen vorgenommen, die jedoch nicht mit inhaltlichen Änderungen einzelner Aussagen einhergegangen sind. 

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